RECHTSANWALT Hans-Dietrich Köcher
                                  Hattingen-Holthausen

 

Betreuerbestellung vermeiden?

Wie können Sie verhindern, dass für Ihre Belange durch das Amtsgericht ein Betreuer bestellt wird?


Stellen Sie selbst Regeln auf, nach denen Sie so versorgt werden können, wie Sie es sich vorstellen!

Das muss rechtzeitig geschehen; das heißt vorsorglich, wenn Sie noch fit sind und Sie Ihre Angelegenheiten noch selbst besorgen können.

Denn: 

Sind Sie dazu nicht mehr in der Lage, so bestimmt das Gesetz, dass jemand für diese Aufgaben in die Pflicht genommen wird.

Die Regelung steht unter der Überschrift "Rechtliche Betreuung" im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es handelt sich um komplizierte Vorschriften mit komplizierten Verfahrensschritten, die zuletzt zu nicht unerheblichen Kosten für Sie führen:


Allein das Gutachten eines Sachverständigen, das regelmäßig eingeholt wird, kostet wahrscheinlich mehrere hundert Euro. 

Ein Verfahrenspfleger muss unter den gleichen Bedingungen bezahlt werden. 

Ihr Einkommen und Ihre Ersparnisse werden dafür einzusetzen sein.

Letztlich ist aber nicht zu vergessen, dass auch der vom Gericht bestellte Betreuer  bezahlt werden muss. Ist dieser ein Berufsbetreuer, so geht dessen Bezahlung richtig ins Geld.

Auch das Gericht selbst berechnet Ihnen jedes Jahr Gebühren, wenn noch Vermögen vorhanden ist. 

Die anfallenden Kosten sind aber nur ein Gesichtspunkt.

Stellen Sie sich vor, Ihr Haus, ihre Eigentumswohnung oder anderer Grundbesitz muss verkauft werden, um Ihre Pflege zu bezahlen. Ein Depot muss aufgelöst werden.

Das ist nicht so einfach, wie erhofft, wenn erst ein Betreuer bestellt ist.

Solche Geschäfte sind abhängig von der Zustimmung des Amtsgerichts. Diese herbeizuführen ist aufwändig und zeitintensiv. 

Es gibt Möglichkeiten, die notwendige Hilfe und Unterstützung rechtlich selbst zu gestalten, ohne dass ein Gericht angerufen werden muss.

 

In Frage kommen z. B.

  • eine Vorsorgevollmacht
  • eine Patientenverfügung
  • eine Betreuungsverfügung
  • ein  Testament
  • ein  Erbvertrag

 

Wie diese Möglichkeiten - auch in Kombination - auszugestalten sind, hängt vom Einzelfall ab.

Auszugehen ist von den Fragen 

  • was soll geregelt werden (Gesundheitliche Fragen, Vermögenverwaltung) ,
  • wer - also welche Person - soll als Bevollmächtigter helfen 
  • wie soll die Regelung aussehen 

 
Das Internet ist voll mit Seiten, die sich mit dieser Frage befassen.

Einen Überblick kann man sich beispielsweise auf dem Justizprotal Nordrhein-Westfalen verschaffen.

Wenn es aber um die eigenen Interessen geht, bedarf es des persönlichen Gesprächs und der Beratung.

Unterbringungsmaßnahmen nach §1831 BGB

Manchmal erfordert es das Wohl eines Menschen ihn gegen seinen Willen vorübergehend in einer geschlossenen Einrichtung festzuhalten, z. B. damit der sich nicht verläuft. Es geht darum, einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zu verhindern.

Die Entscheidung hierüber trifft nachdem Gesetz der bestellte Betreuer  (§1831 Abs. 1 BGBG) oder der Bevollmächtigte (§1831 Abs. 5 BGB). Die Genehmigung ist dann beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Auch für diesen Fall kann man vorsorgen, indem man eine Person des Vertrauens schriftlich bevollmächtigt.

Das gerichtliche Genehmigungsverfahren lässt sich allerdings nicht vermeiden. So das Bundesverfassungsgericht in BVerfG, Beschluss vom 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12.

 

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